Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen
1. Die nachfolgenden Vertrags-, Liefer- und Zahlungbedingungen
bilden als Ergänzung des geltenden Rechts die Grundlage
der Liefer- und Leistungsverträge mit unserem Unternehmen.
Diese bilden bis zum ausdrücklichen Widerruf auch die
Grundlage für spätere Verträge. Abweichende
Vereinbarungen, sowie Nebenabreden und Zusicherungen bedürfen
zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform.
2. Die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B)
findet auch dann keine Anwendung, wenn mit uns Werkverträge
für Leistungen an Gebäuden geschlossen werden. Vertreter,
Beauftragte und Angestellte sind zu einer abweichenden Vereinbarung
nicht ermächtigt, Vereinbarungen mit den genannten Personen
bedürfen zur Rechtsverbindlichkeit unserer ausdrücklichen
schriftlichen Bestätigung.
3. Angebote bleiben bis zur ausdrücklichen schriftlichen
Auftragsbestätigung frei, es sei denn, sie werden unverzüglich
erfüllt. Die vereinbarte Lieferfrist gilt stets nach
Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer
Einzelheiten. Insoweit handelt es sich grundsätzlich
um unverbindliche Lieferfristen. Um verbindliche Liefertermine
handelt es sich nur dann, wenn der Liefertermin schriftlich
gegenüber dem Besteller als verbindlich bestätigt worden
ist. Ist für die Herstellung des Werkes oder die Durchführung
der Lieferung eine Handlung des Bestellers erforderlich, so
beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung
dieser Handlung durch den Besteller. Bei Überschreiten
der Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist
zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf.
Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist
nicht eingehalten, haftet der Unternehmer ausschließlich für
den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert
wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses. Höhere
Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare
und vom Unternehmer nicht zu vertretende Umstände entbinden
den Unternehmer von der Einhaltung der Lieferfristen für die
Dauer der Störung. In diesen Fällen ist der Besteller
insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
und/oder Schadenersatz geltend zu machen.
4. Zu Teilleistungen bzw. lieferungen ist der Unternehmer
ausdrücklich berechtigt. Nicht vorhersehbare, nicht nur vorübergehende
Lieferhindernisse berechtigen den Lieferanten insgesamt bzw.
teilweise zum Rücktritt vom Vertrag.
5. Alle Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Bestellers, auch
Lieferung frei Empfangsort ändert nichts an dem Leistungsort.
Der Unternehmer ist in der Wahl des Transportmittels frei.
Angaben über Gewicht, Trockenheit, Frachten usw. erfolgen
nach bestem Wissen, eine Gewähr wird jedoch nicht übernommen.
Soweit eine andere Abrede nicht schriftlich vereinbart oder
bestätigt worden ist, erfolgt die Preisstellung immer ab Werk
Langenzenn. Kosten für Verpackung, Transportrisiko, eventuelles
Lagerrisiko und Entladen gehen zu Lasten des Bestellers. Kann
der Besteller die Ware nicht unmittelbar nach Fertigstellung
abnehmen, ist der Unternehmer berechtigt Lagerkosten in Höhe
der speditionsüblichen Kosten in Rechnung zu stellen. Der
Unternehmer ist berechtigt, die Rechnung unmittelbar nach
Fertigstellung der Produkte zu senden. Wird die Ware aus irgendeinem
Grund vorerst vom Werk auf Lager genommen, gilt der Tag der
Fertigstellung als Versandtag. Hinsichtlich der Einzelpreise
gelten die jeweils bei Vertragsabschluß geltenden Preislisten
des Unternehmers. Im kaufmännischen Verkehr sind grundsätzlich
Erhöhungen, die sich aufgrund einer Erhöhung des Umsatzsteuersatzes
ergeben, vom Besteller zu tragen.
6. Zahlungen haben, wenn nicht anders vereinbart wurde, ohne
Abzüge innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum auf eines
der angegebenen Konten zu erfolgen. Bei Zahlungen innerhalb
10 Tagen wird 2% Skonto gewährt, soweit aus früheren Lieferungen
keine Forderungen mehr bestehen. Eingehende Zahlungen werden
mit den ältesten offenstehenden Forderungen verrechnet. Bei
berechtigter Teilleistung bestimmen sich obige Zahlungsziele
nach der Rechnungsstellung der Teilleistung. Eine Zahlung
gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen
können. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Besteller Verzugszinsen
von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu zahlen.
Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen vom Unternehmer nicht
anerkannter Forderungen, sowie die Aufrechnung sind nicht
gestattet.
7. Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und
unter Vorbehalt der Gutschrift angenommen. Der Eigentumsvorbehalt
erlischt erst nach endgültiger Einlösung. Ist der Besteller
mit der Zahlung in Verzug, steht es dem Unternehmer frei,
die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen.
8. Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des
Bestellers vorausgesetzt. Im Falle einer Vermögensverschlechterung
des Bestellers ist der Unternehmer berechtigt, seine Leistungen
von der Bewirkung der Gegenleistung bzw. der Stellung von
Sicherheiten abhängig zu machen. Verweigert der Besteller
Vorauszahlung oder Sicherheit, so kann der Unternehmer vom
Vertrag zurücktreten und Schadenersatz geltend machen. Gleiches
gilt, wenn vom Besteller hinsichtlich seiner Kreditwürdigkeit
dem Unternehmer falsche Angaben gemacht werden.
9. Der Unternehmer behält sich bis zur Zahlung sämtlicher
Forderungen auch aus anderen Lieferungen an den Besteller
das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Im Falle der Be-
oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht dem Unternehmer
das (Mit-) Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware
vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache
zu. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr des Bestellers zulässig. Veräußert der Besteller
die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung
die Forderung gegen den Erwerber an den Unternehmer ab. Der
Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen
der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht
direkt an den Unternehmer Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon
bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen
Unternehmer und Besteller. Im übrigen sind Verfügungen über
die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignungen
oder Verpfändung. Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen
des Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware tangiert,
so ist dies dem Unternehmer sofort schriftlich und unter Angabe
aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen,
etc.) gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen,
mitzuteilen. Etwaige hierdurch entstehenden Kosten gehen zu
Lasten des Bestellers. Zahlungseinstellung, Vergleichs- und
Konkurseröffnungen sind dem Unternehmer ebenfalls unverzüglich
bekanntzugeben.
10. Der Unternehmer übernimmt für seine Erzeugnisse eine Gewährleistung
von einem Jahr. Der Besteller hat in jedem Fall zu beweisen,
dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat. Der
Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mängelfreiheit
zu überprüfen. Offensichtliche Mängel müssen dem Unternehmer
unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Frist von einer
Woche ab Ablieferung schriftlich mitgeteilt werden. Werden
offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.
Sonstige Mängel sind dem Unternehmer innerhalb einer Woche
ab Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen. Rügen, die gegenüber
Außendienstmitarbeitern oder sonstigen Dritten geltend gemacht
werden, stellen keine form- und fristgerechten Mängelanzeigen
dar. Auf Transportschäden sind die Waren sofort nach Anlieferung
zu untersuchen. Etwaige Schäden müssen dem Fahrer unverzüglich
angezeigt und auf dem Frachtpapier und dem Lieferschein vermerkt
werden. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung
der Ware an den Unternehmer kann nur mitdessen vorherigem
Einverständnis erfolgen. Rücksendungen die ohne vorheriges
Einverständnis des Unternehmers erfolgen, brauchen von diesem
nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer
die Kosten der Rücksendung. Für den Fall, dass aufgrund einer
berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung
erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.
Das Vorliegen eines solchen festgestellten und durch wirksame
Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte
des Bestellers: Der Besteller hat im Falle der Mangelhaftigkeit
zunächst das Recht vom Unternehmer Nacherfüllung zu verlangen.
Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangel-behebung
stattfindet, trifft hierbei der Unternehmer nach eigenen Ermessen.
Darüber hinaus hat er das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuchs
eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl,
vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung
fehl schlägt, steht dem Besteller das Recht zu, vom Vertrag
zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Besteller
kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher
Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadenersatz
oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den
eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach zu beweisen.
Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.
11. Schäden, die durch unsachgemäße Lagerung und durch unsachgemäßen
Einbau auftreten sind vom Unternehmer nicht zu vertreten.
In diesem Zusammenhang wird der Besteller insbesondere darauf
hingewiesen, daß eine Lagerung und Verwendung bei einer Luftfeuchtigkeit
unter 45% und über 75% bei Türen zu Schäden führen kann, die
von uns nicht zu vertreten sind, auch keinen Reklamationsgrund
darstellen. Für Angaben in Preislisten, Angeboten und Auftragsbestätigungen
hinsichtlich Materialstärken, Beschaffenheit und Meßtoleranzen
gelten die Handelsbräuche der Türenhersteller. 12. Erfüllungsort
ist unsere Betriebsstätte in Langenzenn. Gerichtsstand für
alle sich aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien
ergebenden Streitigkeiten ist das Amtsgericht Fürth bzw. das
Landgericht Nürnberg- Fürth.
13. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung
gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung
ersetzt. Für alle Angebote und Verträge gelten unsere vorstehenden
Allgemeinen Vertrags-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.
