Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen

1. Die nachfolgenden Vertrags-, Liefer- und Zahlungbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden Rechts die Grundlage der Liefer- und Leistungsverträge mit unserem Unternehmen. Diese bilden bis zum ausdrücklichen Widerruf auch die Grundlage für spätere Verträge. Abweichende Vereinbarungen, sowie Nebenabreden und Zusicherungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform.

2. Die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) findet auch dann keine Anwendung, wenn mit uns Werkverträge für Leistungen an Gebäuden geschlossen werden. Vertreter, Beauftragte und Angestellte sind zu einer abweichenden Vereinbarung nicht ermächtigt, Vereinbarungen mit den genannten Personen bedürfen zur Rechtsverbindlichkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

3. Angebote bleiben bis zur ausdrücklichen schriftlichen Auftragsbestätigung frei, es sei denn, sie werden unverzüglich erfüllt. Die vereinbarte Lieferfrist gilt stets nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten. Insoweit handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Lieferfristen. Um verbindliche Liefertermine handelt es sich nur dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegenüber dem Besteller als verbindlich bestätigt worden ist. Ist für die Herstellung des Werkes oder die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Bestellers erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Besteller. Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, haftet der Unternehmer ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und vom Unternehmer nicht zu vertretende Umstände entbinden den Unternehmer von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Störung. In diesen Fällen ist der Besteller insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz geltend zu machen.

4. Zu Teilleistungen bzw. lieferungen ist der Unternehmer ausdrücklich berechtigt. Nicht vorhersehbare, nicht nur vorübergehende Lieferhindernisse berechtigen den Lieferanten insgesamt bzw. teilweise zum Rücktritt vom Vertrag.

5. Alle Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Bestellers, auch Lieferung frei Empfangsort ändert nichts an dem Leistungsort. Der Unternehmer ist in der Wahl des Transportmittels frei. Angaben über Gewicht, Trockenheit, Frachten usw. erfolgen nach bestem Wissen, eine Gewähr wird jedoch nicht übernommen. Soweit eine andere Abrede nicht schriftlich vereinbart oder bestätigt worden ist, erfolgt die Preisstellung immer ab Werk Langenzenn. Kosten für Verpackung, Transportrisiko, eventuelles Lagerrisiko und Entladen gehen zu Lasten des Bestellers. Kann der Besteller die Ware nicht unmittelbar nach Fertigstellung abnehmen, ist der Unternehmer berechtigt Lagerkosten in Höhe der speditionsüblichen Kosten in Rechnung zu stellen. Der Unternehmer ist berechtigt, die Rechnung unmittelbar nach Fertigstellung der Produkte zu senden. Wird die Ware aus irgendeinem Grund vorerst vom Werk auf Lager genommen, gilt der Tag der Fertigstellung als Versandtag. Hinsichtlich der Einzelpreise gelten die jeweils bei Vertragsabschluß geltenden Preislisten des Unternehmers. Im kaufmännischen Verkehr sind grundsätzlich Erhöhungen, die sich aufgrund einer Erhöhung des Umsatzsteuersatzes ergeben, vom Besteller zu tragen.

6. Zahlungen haben, wenn nicht anders vereinbart wurde, ohne Abzüge innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum auf eines der angegebenen Konten zu erfolgen. Bei Zahlungen innerhalb 10 Tagen wird 2% Skonto gewährt, soweit aus früheren Lieferungen keine Forderungen mehr bestehen. Eingehende Zahlungen werden mit den ältesten offenstehenden Forderungen verrechnet. Bei berechtigter Teilleistung bestimmen sich obige Zahlungsziele nach der Rechnungsstellung der Teilleistung. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Besteller Verzugszinsen von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu zahlen. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen vom Unternehmer nicht anerkannter Forderungen, sowie die Aufrechnung sind nicht gestattet.

7. Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter Vorbehalt der Gutschrift angenommen. Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst nach endgültiger Einlösung. Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es dem Unternehmer frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen.

8. Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Bestellers vorausgesetzt. Im Falle einer Vermögensverschlechterung des Bestellers ist der Unternehmer berechtigt, seine Leistungen von der Bewirkung der Gegenleistung bzw. der Stellung von Sicherheiten abhängig zu machen. Verweigert der Besteller Vorauszahlung oder Sicherheit, so kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz geltend machen. Gleiches gilt, wenn vom Besteller hinsichtlich seiner Kreditwürdigkeit dem Unternehmer falsche Angaben gemacht werden.

9. Der Unternehmer behält sich bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen auch aus anderen Lieferungen an den Besteller das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Im Falle der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht dem Unternehmer das (Mit-) Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers zulässig. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber an den Unternehmer ab. Der Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an den Unternehmer Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Unternehmer und Besteller. Im übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignungen oder Verpfändung. Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware tangiert, so ist dies dem Unternehmer sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen, etc.) gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen. Etwaige hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Zahlungseinstellung, Vergleichs- und Konkurseröffnungen sind dem Unternehmer ebenfalls unverzüglich bekanntzugeben.

10. Der Unternehmer übernimmt für seine Erzeugnisse eine Gewährleistung von einem Jahr. Der Besteller hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mängelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel müssen dem Unternehmer unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Frist von einer Woche ab Ablieferung schriftlich mitgeteilt werden. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung. Sonstige Mängel sind dem Unternehmer innerhalb einer Woche ab Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder sonstigen Dritten geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Mängelanzeigen dar. Auf Transportschäden sind die Waren sofort nach Anlieferung zu untersuchen. Etwaige Schäden müssen dem Fahrer unverzüglich angezeigt und auf dem Frachtpapier und dem Lieferschein vermerkt werden. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Unternehmer kann nur mitdessen vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen die ohne vorheriges Einverständnis des Unternehmers erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung. Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend. Das Vorliegen eines solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Bestellers: Der Besteller hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht vom Unternehmer Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangel-behebung stattfindet, trifft hierbei der Unternehmer nach eigenen Ermessen. Darüber hinaus hat er das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuchs eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehl schlägt, steht dem Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Besteller kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach zu beweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.

11. Schäden, die durch unsachgemäße Lagerung und durch unsachgemäßen Einbau auftreten sind vom Unternehmer nicht zu vertreten. In diesem Zusammenhang wird der Besteller insbesondere darauf hingewiesen, daß eine Lagerung und Verwendung bei einer Luftfeuchtigkeit unter 45% und über 75% bei Türen zu Schäden führen kann, die von uns nicht zu vertreten sind, auch keinen Reklamationsgrund darstellen. Für Angaben in Preislisten, Angeboten und Auftragsbestätigungen hinsichtlich Materialstärken, Beschaffenheit und Meßtoleranzen gelten die Handelsbräuche der Türenhersteller. 12. Erfüllungsort ist unsere Betriebsstätte in Langenzenn. Gerichtsstand für alle sich aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist das Amtsgericht Fürth bzw. das Landgericht Nürnberg- Fürth.

13. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt. Für alle Angebote und Verträge gelten unsere vorstehenden Allgemeinen Vertrags-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.
 
 
 
unsere Markeneintragung